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Nähere Informationen zu den einzelnen Steuern, Abgaben und Umlagen erhalten Sie nachfolgend:
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
Förderung: Im EEG ist die Vergütung für die Stromeinspeisung aus regenerativen Energiequellen wie Wind- und Wasserkraft, Erdwärme, Biomasse oder Photovoltaik geregelt (sogenannte EEG-Vergütung).
Finanzierung: Die Finanzierung der für diese Stromeinspeisungen zu zahlenden Vergütungen erfolgt über ein Umlageverfahren und wird von allen Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie nicht entlastet sind in vorgenannter Höhe) über die jeweils verbrauchten Kilowattstunden getragen (sogenannte EEG-Umlage).
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)
Zweck des Gesetzes ist es, die Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes zu erhöhen.
Förderung: Im KWK-G ist die Vergütung für die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen geregelt (sogenannte KWK-Vergütung).
Finanzierung: Ähnlich dem EEG wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde und damit auf alle Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie keine Vergünstigung erhalten in vorgenannter Höhe) umgelegt (sogenannte KWK-Umlage).
§19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Ziel des Gesetzgebers ist es, stromintensive Industriebetriebe unter bestimmten Bedingungen von den Entgelten für den Energietransport teilweise bis vollständig zu entlasten.
Subvention: Nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhalten Industrieunternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen, auf Antrag reduzierte Netzentgelte.
Finanzierung: § 19 Abs. 2 StromNEV regelt ferner, dass entgangene Erlöse durch Netzentgeltbefreiungen im Rahmen eines bundesweiten Ausgleichs analog § 9 KWK-G ausgeglichen werden. Die Umlage wird von allen Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie nicht entlastet sind in vorgenannter Höhe) über die jeweils verbrauchten Kilowattstunden getragen.
Offshore-Haftungsumlage gemäß §17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Ziel: Mit der Offshore-Netzumlage möchte die Bundesregierung die Risiken beim Netzanschluss von Offshore-Windparks begrenzen und die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen in der Nord- und Ostsee decken.
Haftungs- und Netzanschlussregelung: Über die Offshore-Netzumlage sollen Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber finanziert werden, wenn deren Anlagen durch Probleme mit dem Netzanschluss keinen Strom einspeisen können. Über die Haftungsregelung erhalten Windparkbetreiber 90% der vom Gesetzgeber versprochenen Einspeisevergütung, wenn ein Netzanschluss nicht rechtzeitig zustande kommt oder aufgrund von Störungen ausfällt. Darüber hinaus sollen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen in der Nord- und Ostsee gedeckt werden. Grundlage ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz, das im Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Finanzierung: Über die Offshore-Netzumlage werden die Haftung und die Netzanschlusskosten auf alle Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (in vorgenannter Höhe, sofern kein Entlastungsgrund vorliegt) auf die jeweils verbrauchten Kilowattstunden umgelegt.
Umlage für abschaltbare Lasten (abLa-Umlage) nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbare Lasten (AbLaV)
Gemäß § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), berechnen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich die Abschaltbare Lasten-Umlage und veröffentlichen diese bis spätestens zum 25. Oktober. Für das Jahr 2016 wurde aufgrund des zum Zeitpunkt der Berechnung der Umlage nicht abgeschlossenen Novellierungsprozesses der AbLaV keine Umlage von den Letztverbrauchern erhoben.
Konzessionsabgabe
Bei der KA handelt es sich um Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Die Höhe der KA ist abhängig von der Einwohnerzahl des Ortes. Beispielhaft wurde der Abgabenwert für Haushaltskunden in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohner (gem. § 2 Abs. 2 lit.1b) KAV aufgeführt.
Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet.
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19% wird natürlich auch auf den Energiepreis und den staatlich regulierten Netzentgeltanteil des Strompreises erhoben und liegt deshalb in Summe über dem hier ausgewiesenen Wert. Der Stromlieferant führt die Mehrwertsteuer in Summe an das Finanzamt ab.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die jeweils aktuellen Preisbestendteile werden auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht siehe: https://www.netztransparenz.de/